Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist nach wie vor in Kraft und damit unverändert anzuwenden, wenn Maschinen bzw. unvollständige Maschinen auf dem Markt der EU erstmalig bereitgestellt werden sollen.
Allerdings befindet sich die Nachfolge-Rechtsakte seit längerem in der Findungsphase: Die Maschinenprodukteverordnung. Diese ist gegenwärtig als Vorschlag verfügbar.
Gegenwärtig wird unter französischer Ratspräsidentschaft versucht, die 27 Mitgliedsstaaten und deren Interessen in Bezug auf Maschinenprodukteverordnung unter einen Hut zu bringen. Naturgemäß besteht dabei die Gefahr, sich in Kleinigkeiten zu verlieren, anstatt das große Ganze im Blick zu haben. So wird z. B. um Begriffe gefeilscht, in dem der knackige und neue Begriff „Machinery Product“ durch „Machinery, Related Products and Partly Completed Machinery“ ersetzt werden soll – angeblich aus Gründen der Übersetzbarkeit. Auch beim Anwendungsbereich gibt es Uneinigkeit. Die einen wollen Fahrgeschäfte vom Anwendungsbereich erfasst sehen, andere wiederum nicht (Deutschland). Ähnliches ist bei Beförderungsmitteln zu beobachten, wo wieder die Fassung der Maschinenrichtlinie gelten soll. Der Begriff „substantial modification“ wurde zwar neu aufgenommen, muss aber noch kompromissbehaftet definiert werden, u. a. deshalb, weil Deutschland und das BMAS seine Sicht der Dinge gerne durchdrücken würden. Dass Modul A nicht mehr für die Konformitätsbewertung für Anhang IV-Maschinen angewandt können werden soll, ist ärgerlich, ebenso wie die Tatsache, dass das Thema digitale Betriebsanleitung nicht mal halbherzig angegangen wird.
Bleibt also abzuwarten, an welchen Stellen der gesprungene Tiger als Bettvorleger landet. Da reißt es dann auch nicht mehr heraus, dass den Themen KI, autonome Maschinen und Cyber Security die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zuteilwird.